1. Allgemeines; Geltungsbereich; Kollisionsklausel; Schriftform

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Finitec Films (nachfolgend “Finitec Films“genannt) gegenüber Kunden (nachfolgend “Kunden“genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie werden Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden, einschließlich allgemeiner Einkaufsbedingungen, oder vertragsändernde Bestimmungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Finitec Films ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Finitec Films auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen der Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lie-ferbedingungen und den einschlägigen Technischen Informationen und/oder dem Formblatt Test- und Verarbeitungsempfehlungen gelten allein die hier getroffenen Regelungen.
1.5 Soweit nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Mitteilungen und Erklärungen schriftlich abzugeben sind, genügt die Übermittlung per privatem Kurierdienst, Brief oder Telefax, wenn nicht eine besondere Form vorgeschrieben ist. E-mail genügt nicht.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote von Fintiec Films sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn Finitec Films Bestellungen oder Aufträge des Kunden schriftlich bestätigt oder konkludent durch Versandanzeige bzw. Rechnungstellung annimmt. Finitec Films ist berechtigt, Bestellungen und Aufträge von Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.
2.3 Finitec behält sich das Eigentum und/oder Urheber- bzw. Urhebernutzungsrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Modellen, Mustern, Skizzen, Entwürfen, Proben, Zusatzmaterial und sonstigen Unterlagen und Materialien vor. Der Kunde darf diese Gegenstände Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Finitec Films nicht zugänglich machen, sie bekannt geben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen lassen. Er hat auf Verlangen von Finitec Films diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise

3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- und Sonderlieferungen werden gesondert berechnet.
3.2. Preise verstehen sich in EURO, wenn in der Auftragsbestätigung nicht eine andere Währung angegeben ist.
3.3. Die angegebenen Preise erhöhen sich um die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Kosten für Transport, Versicherung, Ein- und Ausfuhr sowie sonstige öffentliche Gebühren und Auslagen gilt Ziffer 5.1.
3.4. Sollen die Produkte mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden, haben die Vertragsparteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage von Finitec Films nachweislich ändert, insbesondere wenn es zu einer Änderung der Lohn-, Material- oder Vertriebskosten gekommen ist.

4. Zahlungsbedingungen; Abtretung von Ansprüchen

4.1. Sämtliche Zahlungen sind per Überweisung auf ein von Finitec Films benanntes Bankkonto zu leisten, ohne Abzüge für Skonto, Überweisungsgebühren,Kosten in Verbindung mit Kreditbriefen oder sonstige Abzüge. Der Kunde stellt Finitec Films von sämtlichen Kosten, Gebühren und Auslagen frei, welche im Falle der Zahlung in einer anderen Währung als EURO anfallen.
4.2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen. Zahlungen gelten am Tag der Wertstellung auf dem von Finitec Films benannten Bankkonto als erfüllt.
4.3. Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt Finitec Films unbenommen.
4.4. Finitec Films ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern.
4.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Rechnungen von Finitec Films aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, die Ansprüche werden von Finitec Films nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt.
4.6. Finitec Films ist berechtigt, seine Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Kunden aus Deutschland und Ländern der EU zur Refinanzierung an ein Factoring Unternehmen abzutreten. Dem Kunden wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an das ausgewählte Factoring Unternehmen erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Kunden bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

5. Lieferung; Erfüllungsort; Verpackung; Gefahrübergang

5.1. Sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgen Lieferungen ab einem Warenwert von € 1.500,00 (netto) CPT Bestimmungsort (Carriage Paid To/Frachtfrei), bei Nichterreichen des vorstehenden Warenwerts EXW (Ex Works/Ab Werk), jeweils gemäß Incoterms 2010.
5.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Finitec Films.
5.3. Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen von Finitec Films.
5.4. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Finitec Films noch andere Leistungen übernommen hat.
5.5. Mit Ausnahme von Europaletten werden Transport- und sonstige Verpackungsmaterialien von Finitec Films nicht zurückgenommen. Der Kunde verpflichtet sich, nicht zurückgenommene Materialien nach den jeweils geltenden Gesetzen auf eigene Kosten zu entsorgen.

6. Lieferzeit; höhere Gewalt; Teillieferungen

6.1. Von Finitec Films in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Finitec Films kann –unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden– vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Finitec Films nicht nachkommt.
6.3. Finitec Films haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzö-gerungen, soweit dies durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die Finitec Films nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung länger als zwei Monate andauert, ist Finitec Films berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Bei Hindernissen nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Finitec Films vom Vertrag zurücktreten.
6.4. Finitec Films ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

a) die Teillieferung für den Kunden nicht wertlos ist,

b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Finitec Films erklärt sich zur Übernahme der Kosten bereit).

7. Mengentoleranz; Maßabweichungen

7.1. Finitec Films behält sich Mengentoleranzen im branchenüblichen Umfang vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 2 % der bestellten Produkte können danach grundsätzlich nicht beanstandet werden.
7.2. Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenarten der Folien eintreten, können vom Kunden nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.

8. Qualitätsabweichungen; Verwendung und Verarbeitung; Vortests

8.1. Angaben von Finitec Films zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) und entsprechende Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind als bloße Beschreibungen, nicht als Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung anzusehen.
8.2. Handelsübliche sowie technisch nicht vermeidbare Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch andere, gleichwertige Teile können vom Kunden nicht beanstandet werden.
8.3. Die anwendungstechnische Beratung durch Finitec Films in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen nach dem jeweiligen Stand der Technik. Sie ist jedoch, sofern und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nur als unverbindlicher Hinweis zu verstehen und entbindet den Kunden insbesondere nicht von einer eigenen Prüfung der von Finitec Films gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gefahr einer Verletzung etwaig bestehender Schutzrechte Dritter.
8.4. Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder Be- oder Verarbeitung von Finitec Films Produkten Vortests unter Originalbedingungen nach Maßgabe des Formblatts Test- und Verarbeitungsempfehlungen durchzuführen. Finitec Films wird dem Kunden dafür auf jeder gelieferten Rolle kostenloses Zusatzmaterial zur Verfügung stellen. Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass erforderliche Vortests vom Kunden nicht oder nicht ordnungs-gemäß durchgeführt wurden, sind vom Kunden zu tragen. Die Haftung von Finitec Films nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt unberührt.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht; Gewährleistung; Sachmängel

9.1. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach der Ablieferung beim Kunden oder einem von ihm bestimmten Dritten mit fachmännischer Sorgfalt zu untersuchen. Festgestellte Mängel oder Falschlieferungen sind Finitec Films, spätestens binnen 7 Werktagen nach Ablieferung durch eine schriftliche Mängelrüge anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel, der bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war. Ein derartiger versteckter Mangel ist Finitec Films unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; andernfalls gelten die Produkte auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Der Nachweis, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, obliegt dem Kunden.
9.2. Im Falle einer Beanstandung ist Finitec Films berechtigt, die gerügten Mängel selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten an Ort und Stelle zu überprüfen. Auf Verlangen von Finitec Films ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Finitec Films zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Finitec Films die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Bestimmungsort befindet.
9.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist Finitec Films nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
9.4 Beruht der Mangel auf einem Verschulden von Finitec Films, kann der Kunde unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 9.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen oder nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Haftung

10.1. Schadensersatzansprüche des Kunden –gleich aus welchem Rechtsgrund– sind im Falle einfach fahrlässiger Pflichtverletzung von Finitec Films ausgeschlossen, es sei denn, die Verletzung betrifft eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.2. Für nicht vorhersehbare oder vertragsuntypische Schäden haftet Finitec Films nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.
10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Finitec Films.
10.4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Grund einer zuvor abgegebenen Garantie oder von Arglist.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Finitec Films gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Folienprodukte (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung etwaig bestehenden Kontokorrentverhältnis).
11.2. Die von Finitec Films an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Finitec Films. Die Ware sowie die nach dieser Ziffer 11 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend insgesamt Vorbehaltsware genannt.
11.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Finitec Films.
11.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (siehe Ziffer 11.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
11.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Finitec Films als Hersteller erfolgt und Finitec Films unmittelbar das Eigentum oder –wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware– das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Finitec Films eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum an der neugeschaffenen Sache zur Sicherheit an Finitec Films. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt Finitec Films, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Ziffer 11.5 Satz 1 genannten Verhältnis.
11.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –bei Miteigentum von Finitec Films an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil– an Finitec Films ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Finitec Films ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Finitec Films abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Finitec Films darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (siehe Ziffer 11.9) widerrufen.
11.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Finitec Films hinweisen und Finitec Films hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Finitec Films die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür gegenüber Finitec Films.
11.8. Finitec Films wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
11.9. Tritt Finitec Films bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden –insbesondere Zahlungsverzug– vom Vertrag zurück oder, bei Dauerschuldverhältnissen, im Fall einer außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 13.2 (insgesamt: Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

12. Marken

Es ist dem Kunden untersagt, bei der Verwendung der von Finitec Films gelieferten "Durophan" Produkte zu Fabrikationszwecken oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen von Finitec Films oder mit Finitec Films im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, insbesondere deren Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Produkten unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellte Ware anzusehen.

13. Kündigung vonDauerschuldverhältnissen

13.1. Verträge über regelmäßige oder wiederkehrende Lieferungen oder Leistungen, inbesondere Rahmenlieferverträge, können von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
13.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Finitec Films ist insbesondere berechtigt, bestehende Dauerschuldverhältnisse fristlos auszusetzen oder zu kündigen (und die sofortige restlose Zahlung aller ausstehenden Rechnungen zu verlangen), wenn
a) der Kunde mit der Zahlung zweieraufeinander folgender Rechnungen in Verzug gerät;
b) auf Seiten des Kunden die gesellschaftsrechtliche Kontrolle wechselt, es sei denn, eine Beeinträchtigung der Interessen von Finitec Films kann ausgeschlossen werden;
c) auf Seiten des Kunden Umstände eintreten, die bei angemessener Würdigung erwarten lassen, dass der Kunde nicht in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen;
d) der Kunde im Rahmen eines Vertrags mit Finitec Films schwerwiegend oder wiederholt gegen Pflichten aus dem Vertrag mit Finitec Films verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von 14 Tagen, abstellt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Behebung endgültig und ernsthaft verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
13.3. Die Mitteilung einer Aussetzung und/oder eine Kündigung haben schriftlich zu erfolgen.

14. Verschiedenes

14.1. Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages können in deutscher oder englischer Sprache abgegeben werden.
14.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Finitec Films auf Dritte zu übertragen.
14.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zwischen den Vertragspartnern, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.
14.4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eines Vertrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nahsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall von Re-gelungslücken.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf –CISG –vom 11. April 1980).
15.2. Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder sonst aus zwischen den Parteien bestehenden Verträgen unterliegen, sofern keine gütliche Einigung getroffen wird, dem zuständigen Gericht in Berlin, Deutschland. Finitec Films ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

Verwender


Finitec Films KG
Sitz: Sperenberger Str. 12, D-12277 Berlin, Bundesrepublik Deutschland

Telefon: +49 30 72 00 00-10
Fax: +49 30 72 00 00-11
Email: info@finitec-films.de

Handelsregister: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB 57138 B

Geschäftsführer: Thomas Nickert, Abderrahim Ait Salem